Satzung

 

 

 

                                                 §1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Die Wichern-Wichtel“ Braunschweig-Lehndorf e.V. Der Verein hat seine Sitz in Braunschweig. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

                                               §2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Verein ist die Förderung der Erziehung und zwar durch die Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Insbesondere soll die Isolierung von Kindern in der Familie abgebaut oder gemildert, die Eltern teilweise entlastet und die Spielfähigkeit der Kinder verbessert werden.

Die Arbeit des Vereins erfolgt unter aktiver Mitarbeit von Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder.

Der Verein verfolt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke-.

 

                                                 §3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                                                §4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, sofern sie den satzungsmäßigen Zweck des Vereins unterstützen.
  2. Mindestens ein Erziehungsberechtigter jedes betreuten Kindes muss Mitglied sein.
  3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vereinsmitglieder haben ein Einspruchsrecht, über das in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
  4.  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

  • Tod des Mitglieds oder durch „erlöschen“ der juristischen Person
  • Austritt nach 2 monatiger Kündigungsfrist zum Monatsende.                         Dieses ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes und kann auf Antrag verlängert werden.
  • Nach dem Eintritt in den Verein besteht eine sechswöchige Probezeit, in der von beiden Seiten, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, gekündigt werden kann.

 

Ausschließung

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder sonstige wichtige Gründe gegen das Mitglied vorliegen, die sich zum Nachteil der Vereinsarbeit oder der betreuten Kinder auswirken. Über die Ausschließung wird auf Antrag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung beraten und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden abgestimmt. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss, kann der Vorstand beschließen, dass die Rechte des betroffenen Mitgliedes ruhen.

 

                                        § 5 Organe

Organe des Verein sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die Elternversammlung

 

                                      § 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Schriftführer/in ist
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorgenannten; jeweils einer von ihnen vertritt den Verein alleine.
  2. Die Amtszeit des Vorstand beträgt ein Jahr.
  3. Der Vorstand muss auf der Mitgliederversammlung zum Ende der Amtszeit einen Rechenschaftsbericht vorlegen und wird nach der Kassenprüfung von der Mitgliederversammlung entlastet.

 

                              § 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal im Jahr vom Vorstand einberufen. Dazu sind alle Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch auf schriftliches Verlangen von mindestens 3 Vereinsmitgliedern, binnen 2 Wochen einberufen werden. Satz 2 gilt in diesem Falle nicht.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich!
  4. Über sämtlich Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches dem Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über gestellte Anträge, das jeweilige Abstimmungsergebnis und die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

                       § 8 Elternversammlung

 

  1. Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die im Rahmen der Vereinsarbeit betreut werden, bilden die Elternversammlung.
  2. Die Erzieherinnen entscheiden über das Konzept und die praktische Arbeit des Spielkreises. Die Konzeption ist festgelegt und wird mit Eintritt in den Verein anerkannt.
  3. Die Elternversammlung findet turnusmäßig statt.

 

                                 § 9 Finanzierung

 

  1. Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden durch die Mitgliederbeiträge und Spenden aufgebracht
  2. Die Mittel werden ausschließlich für die Erfüllung der in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Beitragshöhe wird auf der Mitgliederversammlung eines Spielkreisjahres festgelegt und gilt grundsätzlich ein Jahr.
  5. Beim  Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den gemeinen Wert der etwa geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar zur Förderung der Jugendhilfe.
  7. Passive Mitglieder des Vereins zahlen 1 Euro pro Monat und können auf Antrag Ämter wie Kassenwart oder Vorstand übernehmen.

 

                               § 10 Auflösung

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. In der Niederschrift über den Beschluss zur Auflösung ist anzugeben, wer als Liquidator bestellt ist.

Diese Satzung wurde am 25.01.1973 errichtet und zuletzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.04.2019.

 

Braunschweig, im April 2019

 

Lena Yassine 1. Vorsitzende                                    Melanie Bauer  2. Vorsitzende

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